Waffenerwerb in der Schweiz

Erstpublikation am: 24.12.2019

Zuletzt geändert am: 12.09.2023

Kategorien: Allgemein, Waffenrecht

Vorwort

Seit dem 15. August 2019 wird in der Schweiz ein neues, an EU-Richtlinien angepasstes Waffengesetz angewandt. War es früher noch relativ simpel zu erklären, wie man zu einer Waffe kommt, hat sich die ganze Geschichte mittlerweile drastisch verkompliziert. Nicht nur, dass zwei neue Bewilligungen hinzukamen, auch die Händler, Waffenbüros und sogar das fedpol selbst sind zuweilen unsicher, wie was jetzt gehandhabt werden soll.

Deshalb ist dieser Artikel auch rein auf den Erwerb von Schusswaffen begrenzt. Würde man die ganze Nachregistriererei und die Besitzbestätigung mit rein nehmen, würde der Artikel etwas sehr gross werden. Messer, Elektroschocker und verbotenes Waffenzubehör wird ebenfalls nicht behandelt.
Auch ignoriert werden die Waffenerwerbsscheine, die noch vor dem 15. August 2019 ausgestellt wurden und noch nach altem Recht gültig sind. Diese Waffenerwerbsscheine verlieren ihre Gültigkeit spätestens am 15. Februar 2020 und können nicht verlängert werden. Also, können schon, dann gelten sie aber unter neuem Recht und verwirken ihren Sonderstatus.

Die hier gezeigten Formulare sind vom Kanton Schaffhausen und Zürich, die Abläufe gemäss dem Kanton Schaffhausen. Es kann kantonale Unterschiede geben, obwohl der Sinn eigentlich wäre, das Gesetz schweizweit einheitlich handzuhaben. Böse Zungen behaupten, wir befinden uns wieder auf dem Stand von 1999 – was ein Körnchen Wahrheit beinhaltet, da jeder Kanton tatsächlich seine eigenen Süppchen kochen will. Hierbei wurden aber auch schon diverse Kantone von der Zentralstelle Waffen (ZSW) zurückgepfiffen, darunter Zürich und einige Welsche Kantone.

Die Links zu den Formularen sind am Ende des Artikels zu finden.

Der Artikel ist unterteilt in zwei Teile.
Im ersten werden die verschiedenen Waffenkategorien vorgestellt mit Auflistungen, welche Waffe in welche Kategorie fällt und welche Bewilligung dafür nötig ist.
Im zweiten werden die verschiedenen Bewilligungskategorien vorgestellt und aufgeführt, welche Waffen sich damit kaufen lassen und wie der Weg zu einer solchen Bewilligung genau aussieht.

Dies ist übrigens kein rechtlich bindendes Schriftstück. Ich bin auch nur ein gewöhnlicher Hansel, der mit dem Gesetz hadert – und ich habe es oft gelesen.- Sehr oft. Trotz bundesrätlich beschwichtigender Worte: Es änderte eben doch viel.
Und: Auch ich kann mich irren, vertippen, geistig umnachtet sein. Sollten Fehler im Artikel gefunden werden, werden diese selbstverständlich behoben. Ich werde auch gerne darauf aufmerksam gemacht.

Rechtliches

Grundsätzlich darf jeder Schweizer Bürger (oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung) eine Waffe erwerben, falls…

  • …man das 18. Altersjahr vollendet hat
  • …man nicht unter umfassender Beistandsschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird
  • …man keinen Grund zum Anlass gibt, dass man sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
  • …man keine Einträge wegen gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen und/oder Vergehen im Strafregister stehen hat

Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für sämtliche Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile (mindestens) einen Waffenerwerbsschein.
Angehörige folgender Staaten dürfen grundsätzlich keine Waffen oder ihre wesentlichen Bestandteile erwerben (Stand Dezember 2019):

  • Albanien
  • Algerien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • (Nord)Mazedonien
  • Serbien
  • Sri Lanka
  • Türkei

Der Artikel beruht auf folgenden Gesetzestexten:

  • Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) Stand 14. Dezember 2019
  • Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) Stand 14. Dezember 2019
  • Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) Stand 01. März 2018

Zudem wird auf das fedpol FAQ bzw. die Broschüre «Waffen in Kürze» zurückgegriffen. 

Ebenfalls fliessen eigene Erfahrungen mit ein, da der Autor bereits Waffenerwerbsscheine, die Ausnahmebewilligung klein für Schützen und Sammler sowie Ausnahmebewilligung gross für Vollautomaten bewilligt bekommen hat.

Waffenkategorien

Um zu wissen, welche Bewilligung es benötigt, muss zuerst einmal erfasst werden, in welche Kategorie die zu erwerbende Waffe gehört.
Man unterteilt hier in meldepflichtige Waffen, bewilligungspflichtige Waffen, verbotene Waffen (aber nicht so ganz verboten) und übrige verbotene Waffen (die sind mehr verboten als die verbotenen).

Nachfolgend einige Begriffe und Abkürzungen, die im Artikel (und den Gesetzestexten) vielfach vorkommen:

  • ABK: Ausnahmebewilligung klein
  • Faustfeuerwaffe: Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Absatz 1 fallen.
  • fedpol: Bundesamt für Polizei
  • Halbautomatisch: Feuerart, bei der die Waffe nach jedem Schuss selbst nachlädt, die nächste Patrone aber nicht selbständig abfeuert – es muss für jeden Schuss erneut der Abzug betätigt
  • Handfeuerwaffe: Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.
  • Kleinkaliber: Sammelbegriff für Munition im Kaliber .22lr (Randfeuerpatrone), aber auch .17HMR und weitere
  • Randfeuer: Patronenart, bei dem der Zünder direkt in den Hülsenboden «eingebaut» ist
  • Repetierer: Gewehrart, bei der nach jedem Schuss manuell nachgeladen werden muss – entweder über einen Riegel, den Vorderschaft oder einen Hebel
  • Selbstladebüchse: Halbautomatisches Gewehr
  • Seriefeuer: Siehe Vollautomatisch
  • SON: Ausnahmebewilligung gross. Hergeleitet vom ebefalls gebräuchlichen Begriff Sonderbewilligung und als weitere Differenzierung zur kleinen Ausnahmebewilligung
  • Strafregisterauszug: Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, listet alle Strafregistereinträge einer Person auf, oder besagt, dass keine Einträge vorliegen
  • Vollautomatisch: Feuerart, bei der die Waffe nach jedem Schuss selbst nachlädt und die nächste Patrone abfeuert, so lange man den Abzug betätigt hält
  • WES: Waffenerwerbsschein
  • Zentralfeuer: Patronenart, bei dem der Zünder als separates, so genanntes Zündhütchen in den Patronenboden eingelassen ist

Meldepflichtige Waffen

Meldepflichtige Waffen können mittels einem Strafregisterauszug und einem schriftlichen Vertrag erworben werden.

Unter diese Kategorie fallen folgende Waffen:

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Einschüssige Kaninchentöter

Das EJPD definiert einschüssige Kaninchentöter als Kleinkalibrige einschüssige Faustfeuerwaffe, i. d. R. Pistole, aus der Geschosse mit schwacher Ladung abgegeben werden. Diese Waffe ist für die Tötung von Kleinvieh, wie z. B. Kaninchen, aus nächster Nähe konzipiert.

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Softairwaffen

Grundsätzlich:

Waffenverordnung Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Das EJPD definiert Softairwaffen als Diese funktionieren entweder mit Druckluft, CO2 oder elektrischem Antrieb und sind zum Verschiessen von Plastikgeschossen geeignet. Meist handelt es sich bei Softair Waffen um detailgetreue Kopien von erwerbsscheinpflichtigen oder sogar verbotenen Schusswaffen.
 
Eine Joulebegrenzung, wie sie Deutschland kennt, gibt es hier nicht. Ob 0.5 Joule oder 10 Joule spielt bei der Kategorisierung keine Rolle.

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Alarmwaffen

Was genau als Alarmwaffe gilt, ist nirgends wirklich definiert. Dürfte aber mit Schreckschusswaffen synonym sein.

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Schreckschusswaffen

Grundsätzlich: 

Waffenverordnung Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Das EJPD definiert Schreckschusswaffen als Schusswaffenähnliches Gerät, dessen Lauf vollständig verschlossen ist und nur Druckaustrittsöffnungen aufweist.

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Imitationswaffen

Grundsätzlich:

Waffenverordnung Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Das EJPD definiert Imitationswaffen als Gegenstände, mit denen keine Geschosse abgefeuert werden können, die aber echten Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen.
 
Nicht zu verwechseln mit Dekorationswaffen! Diese gelten als das, was sie vor dem Dekoumbau mal waren und benötigen die gleichen Bewilligungen, wie ein funktionierendes Exemplar.

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Paintballmarkierer

Eine Joulebegrenzung, wie sie Deutschland kennt, gibt es hier nicht. Ob 0.5 Joule oder 10 Joule spielt bei der Kategorisierung keine Rolle.

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Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern

Das EJPD definiert Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern als Kopie einer historischen Feuerwaffe, die von der Laufmündung aus geladen wird und mit der jeweils nur ein Schuss abgegeben
werden kann.

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Druckluftwaffen

Grundsätzlich:

Waffenverordnung Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Das EJPD definiert Druckluftwaffen als Luftgewehre und -pistolen; im Gegensatz zu Softair Waffen werden vorwiegend Bleigeschosse verwendet.

Eine Joulebegrenzung, wie sie Deutschland kennt, gibt es hier nicht. Ob 0.5 Joule oder 10 Joule spielt bei der Kategorisierung keine Rolle.

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CO2-Waffen

Grundsätzlich:

Waffenverordnung Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Das EJPD definiert CO2-Waffen als Luftgewehre und -pistolen; im Gegensatz zu Softair Waffen werden vorwiegend Bleigeschosse verwendet.
 
Eine Joulebegrenzung, wie sie Deutschland kennt, gibt es hier nicht. Ob 0.5 Joule oder 10 Joule spielt bei der Kategorisierung keine Rolle.

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Handrepetierer für Sport

Darunter Fallen die im Schützensport gebräuchlichen Standard- und Freigewehre sowie Stutzer und Kleinkaliber-Matchgewehre.
Die Waffenverordnung spezifiziert es noch etwas mehr:

 

Waffenverordnung Art. 19 Handrepetiergewehre

  1. Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:
    1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
    2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
    3. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
    4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.
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Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre

Hier wird es etwas schwammig, was nun genau als Jagdgewehr gilt. Hier muss man nun die Jagdverordnung zu Rate ziehen, welche besagt:

Jagdverordnung Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel

  1. Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
    1. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
    2. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
    3. Feuerwaffen:
      1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist,
      2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist,
      3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
      4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;

Diese Informationen muss man nun mit dem Waffengesetz bzw. der Waffenverordnung abgleichen und per Ausschlussverfahren irgendwie herleiten, ob die Waffe jetzt als Jagdwaffe gilt oder nicht. Soviel sei gesagt: Der eine Händler wird A sagen, der andere auf B beharren. Das Waffenbüro wird eventuell C meinen.

Meine Empfehlung: Beim Kauf eines Jagdgewehres mit Händler und Waffenbüro absprechen, wenn unklar ist, in welche Kategorie es genau fällt.

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Jagdliche Handrepetierer

Hier wird es etwas schwammig, was nun genau als Jagdgewehr gilt. Hier muss man nun die Jagdverordnung zu Rate ziehen, welche besagt:

Jagdverordnung Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel

  1. Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
    1. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
    2. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
    3. Feuerwaffen:
      1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist,
      2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist,
      3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
      4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;

Diese Informationen muss man nun mit dem Waffengesetz bzw. der Waffenverordnung abgleichen und per Ausschlussverfahren irgendwie herleiten, ob die Waffe jetzt als Jagdwaffe gilt oder nicht. Soviel sei gesagt: Der eine Händler wird A sagen, der andere auf B beharren. Das Waffenbüro wird eventuell C meinen.

Meine Empfehlung: Beim Kauf eines Jagdgewehres mit Händler und Waffenbüro absprechen, wenn unklar ist, in welche Kategorie es genau fällt.

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Ordonnanzrepetiergewehre

Hierbei sind die Schweizer Ordonnanzrepetiergewehre gemeint. Gemeinhin packt man die Karabiner 31, 11 und die Langgewehre da hinein. Wer Ernst Grenachers Buch Schweizer Militärgewehre Hinterladung gelesen hat, der weiss, es sind noch hunderte mehr. All die Vetterlis, Mannlichers und so weiter, die von unserem Militär mal als Ordonnanzwaffe geführt wurden, würden darunter fallen. Weder das Waffengesetz noch die Waffenverordnung definieren Ordonnanzgewehr explizit.

Mittlerweile ist das ganze noch schwammiger geworden, da manche Kantone nun auch ausländische Repetiergewehre zu den Ordonnanzrepetieren zählen. Das kann aber sehr schnell sher unübersichtlich werden. Daher auch hier meine Empfehlung: Mit Händler und Waffenbüro vorgängig abklären.

Konkrete Beispiele:

Bewilligungspflichtige Waffen

Bewilligungspflichtig heisst hier, dass ein Waffenerwerbsschein Voraussetzung für den Erwerb ist.

Unter diese Kategorie fallen folgende Waffen:

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Persönliche Ordonnanzwaffen

Werden im Kapitel Spezialfälle gesondert behandelt

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Pistolen

Bei halbautomatischen Zentralfeuerpistolen darf die Magazinkapazität 20 Patronen nicht überschreiten.
Wichtig ist hier vor allem das Wörtchen «Zentralfeuerpistole». Es sind nur halbautomatische Zentralfeuerpistolen vom neuen Waffengesetz und dementsprechend der Magazinlimitierung betroffen. 

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Revolver

Revolver sind vom neuen Waffengesetz nicht berührt. Aber achtung: Revolverkarabiner können als Handfeuerwaffe gelten (auch wenn das in der Praxis kaum eine Rolle spielt)!

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Unterhebelrepetierer

Unterhebelrepetierer sind vom neuen Waffengesetz nicht berührt.

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Vorderschaftsrepetierer

Vorderschaftsrepetierer (egal ob Schrot- oder Büchsenmunition) sind vom neuen Waffengesetz nicht berührt.

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Ausländische Ordonnanzkarabiner

Damit sind Handrepetiergewehre gemeint, die in ausländischen Amreen als Ordonnanzwaffe gführt wurden. So der Deutsche Karabiner 98, der Schwedische m/96, der Sovjetische Mosin Nagant etc.

Gewisse Kantone zählen ausländische Ordonnanzrepetierer zu den meldepflichtigen Waffen. Hier ist es am besten, man klärt das vordergründig mit Händler und Waffenbüro ab.

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Halbautomatische Gewehre

Bei halbautomatischen Zentralfeuergewehren darf die Magazinkapazität 10 Patronen nicht überschreiten.
Wichtig ist hier vor allem das Wörtchen «Zentralfeuergewehr». Es sind nur halbautomatische Zentralfeuergewehre vom neuen Waffengesetz und dementsprechend der Magazinlimitierung betroffen. Eine Ruger 10/22 (Kaliber .22lr) mit einer 100-Schuss-Trommel kann ohne Weiteres mit WES gekauft und genutzt werden, da es sich dabei um ein halbautomatisches Randfeuergewehr handelt.

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Selbstladeflinten

Bei halbautomatischen Selbstladeflinten darf die Magazinkapazität 10 Patronen nicht überschreiten. Achtung: Es wird die kleinstmögliche Patronengrösse als Massgeber genommen!

Konkrete Beispiele:

Verbotene Waffen

Verbotene Waffen benötigen eine Ausnahmebewilligung. Da es aber zwei Kategorien verbotener Waffen gibt (verbotene und übrige verbotene), wird hier unterschieden. «Normal» verbotene Waffen benötigen eine kleine Ausnahmebewilligung (ABK).

Unter diese Kategorie fallen folgende Waffen:

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Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit grossem Magazin (mehr als 20 Patronen)

Die Broschüre «Waffen in Kürze» redet plötzlich nur noch von halbautomatischen Faustfeuerwaffen, nichtmehr von halbautomatischen Zentralfeuerfaffen. Das Waffengesetz setzt aber ganz klar grosse Magazine mit Zentralfeuerwaffen in Verbindung, deshalb ist diese Bezeichnung hier zu ignorieren.

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Halbautomatische Handfeuerwaffen mit grossem Magazin (mehr als 10 Patronen)

Die Broschüre«Waffen in Kürze» redet plötzlich nur noch von halbautomatischen Handfeuerwaffen, nichtmehr von halbautomatischen Zentralfeuerfaffen. Das Waffengesetz setzt aber ganz klar grosse Magazine mit Zentralfeuerwaffen in Verbindung, deshalb ist diese Bezeichnung hier zu ignorieren.

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Zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen

Werden im Kapitel Spezialfälle gesondert behandelt

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Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse auf unter 60 cm gekürzt werden kann

Achtung: Redet das Gesetz bei den Halbautomaten ansonsten stets von Zentralfeuerwaffen, sind hier auch die Randfeuerwaffen betroffen! 

Hier wird es aus eigener Erfahrung lustig/traurig.
Ein Schaftsystem, wie beispielsweise das RONI-Kit, fällt unter Umständen ebenfalls unter diese Kategorie
Das bedeutet, dass ein RONI an sich frei gekauft werden kann, aber wenn man eine Pistole reinsteckt, die nicht unter der nötigen Bewilligung gekauft wurde, macht man sich strafbar. Konkret muss die Pistole entweder vor dem 15. August 2019 gekauft worden sein oder danach mittels ABK Sammler (falls die gesamtlänge ausgeklappt über 60cm und eingeklappt unter 60 zu liegen kommt) oder Schützen (falls die Länge ausgeklappt bereits unter 60cm liegt).

Augenbraue hochgeschnellt?

Es geht auch ohne Schaftsystem. Beispiel CZ Vz61. Mit ausgeklappter Schulterstütze unter 60cm (58 um genau zu sein) und eigentlich eine Faustfeuerwaffe. Der 60cm-Passus irritiert aber wohl viele Leute, die meinen, das Ding gelte dann als Handfeuerwaffe und müsse auf die ABK Sammler genommen werden (GANZ witzig wirds dann noch, wenn die Vz61 eine abgeänderte Seriefeuerwaffe ist).

Dieser Passus ist mit einer der kontroversesten des neuen Gesetzes und im Zweifelsfall gilt: Abklären! Viele Händler und auch Behörden wollen auf Nummer Extrasicher gehen. Klärt zusammen mit dem Händler, dem Waffenbüro und wenns sein muss dem fedpol ab. Fragt auch andere Waffenbüros. Gerade kleinere Kantone haben noch weniger Erfahrung als die grossen. Ich habe Schaffhausen wohl auch etwas überfordert.

Konkrete Beispiele:

Übrige verbotene Waffen

Übrige verbotene Waffen benötigen eine Ausnahmebewilligung. Da es sich hier um die «höhere» Kategorie der verbotenen Waffen handelt, ist eine grosse Ausnahmebewilligung (SON) vonnöten.

Unter diese Kategorie fallen folgende Waffen:

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Seriefeuerwaffen

Hierbei ist es vollkommen irrelevant, ob man eine vollautomatische Pistole oder ein schweres Maschinengewehr auf Räderlafette kauft.

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Zu Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffen

Werden im Kapitel Spezialfälle gesondert behandelt

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Militärische Abschussgeräte von Munition mit Sprengwirkung

Darunte Fallen zum Beispiel Panzerfäuste, Raketenwerfer, Mörser, dedizierte Granatwerfer (bspw. Milkor MGL M32) etc.

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Leichte und schwere Maschinengewehre

Sofern sie befähigt sind, Seriefeuer zu schiessen; Sind sie umgebaut auf Halbautomatik, muss von Fall zu Fall unterschieden werden.

Das Gesetz unterscheidet auch nicht mehr danach, ob eine Waffe von einer einzelnen Person getragen und bedient werden kann. Früher fielen Waffen wie die Browning M2 oder eine FLAB-Kanone durchs Raster und waren nicht als Waffe klassifiziert. 

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Granatwerfer als Zusatz zu einer Feuerwaffe

Damit sind Granatwerfer gemeint, die an einem Gewehr befestigt werden können und/oder alleine für sich nicht funktionsfähig sind.

Konkrete Beispiele:

Bewilligungskategorien

So, wie es verschiedene Waffenkategorien gibt, so gibt es auch verschiedene BEwilligungskategorien, um an die jeweilige Waffenkategorie heranzukommen.

Früher (vor 2019) war das noch relativ simpel, heutzutage schon etwas komplizierter, aber zum Glück noch kein Vergleich zum absoluten Chaos, welches Deutschland mit seinen WBKs (Waffenbesitzkarten) veranstaltet.

Meldepflichtig – Strafregisterauszug

Mit einem Strafregisterauszug fängt alles an. Mit ihm kann man meldepflichtige Waffen sowie Munition erwerben und er wird benötigt, um weitere Bewilligungen zu erlangen.
Im idealfall ist er leer. Ein Eintrag ist, je nach dem um was es sich handelt, ebenfalls noch vertretbar. Ab zwei Einträgen wird jedoch der Waffenerwerb verweigert.

Seit 2023 muss der Strafregisterauszug aber nicht mehr selbst organisiert und beigelegt werden. Die Waffenbüros haben nun die Autorität, diesen selbst abzufragen.

Bewilligungspflichtig – Waffenerwerbsschein (WES)

Der WES berechtigt zum Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen.
Er kann bei der kantonalen Polizeibehörde bzw. Fachstelle Waffen beantragt werden (achtung: Im Kanton Zürich läuft das über die Wohngemeinde!). Die jeweiligen Polizeistellen haben meist eigene Formulare, aber dasjenige des fedpol ist schweizweit anerkannt und auch das Formular, welches ich persönlich nutze.

Das Formular verlangt persöliche Daten sowie Angaben über die Waffe, die man gedenkt zu kaufen. Hier wird es wieder etwas kantönligeistig.
In Schaffhausen ist es so, dass man beim ersten WES-Antrag im Kanton (unabhängig davon, ob es der erste überhaupt ist oder ob man in einem anderen Kanton bereits 600 WES bewilligt bekam) generell nur eine Feuerwaffe bewilligt bekommt und unter genauen Angaben, was man kaufen will.
Ebenfalls wird ein Leumundsbericht erstellt und man wird zu einem Gespräch mit einem Polizisten aufgeboten.

Ab dem zweiten WES können dann drei Waffen auf einmal benatragt werden, auch «3x Feuerwaffe» wird akzeptiert, dies ist ebenfalls mein Modus Operandi, weil man weiss ja nie über was man stolpert.
Aber eben, andere Kantone, andere Handhabe. Am besten ist, man hat jemanden im Bekanntenkreis, der das Karussell schon einmal gefahren ist.

Zum ausgefüllten WES-Antragsformular muss noch eine ID-/Passkopie mit in den Briefumschlag an die Polizei. Das ist auch dann der Fall, wenn man dutzende WES pro Woche anfragt. Grund für die stete Beilage der ID ist gemäss Auskuft Polizei, dass sonst Anträge von Drittpersonen in fremden Namen eingereicht werden können.

Der ganze Spass kostet dann 50 Franken.

Verboten – Ausnahmebewilligung klein für Schützen (ABK Schützen)

Die ABK Schützen berechtigt zum Erwerb von verbotenen Waffen «light». Es wird sogar auf dem Formular vorgegeben, was man ankreuzen muss:

  • Zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Ordonnanz-Seriefeuerwaffe oder wesentlicher Bestandteil davon
  • Eine andere zu halbautomatischer Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe oder ein wesentlicher Bestandteil davon
  • Eine der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:Eine Faustfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Schuss) ausgerüstet ist
  • Eine Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Schuss) ausgerüstet ist
  • Ein Waffenzubehör

Die umgebaute Ordonnanz-Seriefeuerwaffe bezeichnet die Sturmgewehre 57 und 90, die man nicht direkt selbst aus der Armee übernommen hat. Und nur diese.
Bei den anderen umgebauten Seriefeuerwaffen kommt es eben wieder darauf an, wie genau sie umgebaut wurde. 

Irritierend ist der letzt Punkt mit dem Waffenzubehör. Dieses ist im Waffengesetz folgendermassen definiert:

Waffengesetz Art. 4 Begriffe

  1. Als Waffenzubehör gelten:
    1. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
    2. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
    3. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.

 
Irritierend deshalb, weil Waffenzubehör im Sinne des Waffengesetzes eigentlich eine grosse Ausnahmebweilligung benötigt. Warum man dies auf der Ausnahmebewilligung klein beantragen kann? Keine Ahnung. Ich habe auf meiner ABK Schützen alles angekreuzt gehabt (analog zum WES, und weil «es ändert sich nichts») und wurde dann informiert, dass für Waffenzubehör dann eine grosse Ausnahmebewilligung erteilt würde. Man müsste es mal ausprobieren… 

Ansonsten ist das Prozedere gleich wie beim WES, inklusive Kosten.
Achtung Kanton Zürich: Die ABKs gehen nicht wie die WES über die Wohngemeinde, sondern direkt über die Kantonspolizei!

Zu beachten ist, dass man, sobald man eine Waffe mittels ABK Schützen gekauft hat, die Schiessnachweis-Uhr zu ticken anfängt.
Ebenfalls als Anmerkung: Man kann alle Waffen, die man auch via WES erwerben kann, auf die ABK nehmen, auch wenn dies gar nicht nötig wäre.

Verboten – Ausnahmebewilligung klein für Sammler (ABK Sammler)

Die ABK Sammler ist im Wesentlichen mit der ABK Schützen identisch, ABER.

Zunächst, man kann eine weitere Kategorie ankreuzen:

  • Eine halbautomatische Handfeuerwaffe, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschaftes oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60cm gekürzt werden kann, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat.

Dies ist insbesondere für die dynamischen Schützen relevant, da viele beliebte 9mm-Karabiner genau in diese Kategorie fallen. Also im Zweifelsfalle Massband ausgepackt. 

Dann kann auf dem Formular (zumindest dem vom fedpol) nur eine Waffe angegeben werden. Auf der tatsächlichen ABK können aber drei Waffen angegeben werden. Es ist also, analog WES und ABK Schützen, möglich, drei Waffen auf einmal zu erwerben. Zudem muss man etwas mehr beilegen, nämlich:

  • Eine amtliche Bestätigung (nur relevant für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige)
  • Ein aktuelles Verzeichnis der Waffen im Besitz (gemäss WG Art. 5)
  • Nachweis über angemessene Vorkehrungen zur Sicheren Aufbewahrung

Hierfür gibt es beispielsweise von der Kantonspolizei Zürich ein Formular, welches auch Schaffhausen nutzt und das Sicherheitskonzept sowie das Verzeichnis vereint.
Zum Verzeichnis ist zu sagen: Es sind nur Waffen gemäss Waffengesetz Artikel 5 aufzuführenn, also solche, die ab dem 15. August 2019 als verboten klassifiziert wurden.
Wenn also der alte Schützenkamerad mault, dass er jetzt alle Karabiner und Luftgewehre (!) nachmelden muss – nein… 

Das Formular stellt zu den Personalien noch einige Fragen zur Wohnsituation und will wissen, wie die Aufbewahrung vorgesehen ist. Die eine Zeile ist etwas wenig Platz, ich habe das Sicherheitskonzept auf einem Beiblatt ausführlich beschrieben.

Das Formular schlägt unter anderem vor, Prüfplaketten der zertifizierten Tresore beizulegen. Anders als in Deutschland kennt die Schweiz allerdings keine Mindestanforderungen der Schutzklassen der Tresore und Waffenschränke. Wenn man das hat, okay, wenn nicht, kein Problem. Der Waffenschrank aus dem Baumarkt ist ebenfalls akzeptiert.

Ein Schiessnachweis entfällt bei dieser ABK, dafür ist mit Kontrollbesuchen zu rechnen, wie bei der grossen Ausnahmebewilligung, wobei das auch wieder kantonal gehandhabt wird.

Der Antrag muss wieder, analog zum WES und der ABK Schützen, zusammen mit einer ID-/Passkopie sowie den weiteren Formularen (Sicherheitskonzept, Verzeichnis, etc) an die Polizei geschickt werden.
Achtung Kanton Zürich: Die ABKs gehen nicht wie die WES über die Wohngemeinde, sondern direkt über die Kantonspolizei!

Ebenfalls als Anmerkung: Man kann alle Waffen, die man auch via WES erwerben kann, auf die ABK nehmen, auch wenn dies gar nicht nötig wäre.

Die Kosten belaufen sich auch hier auf 50 Franken.

Übrig verboten – Ausnahmebewilligung gross (SON)

Die SON ist die Ausnahmebewilligung für alles übrige Verbotene. Also für Seriefeuerwaffen, Panzefäuste, Granatwerfer… und Schweizerdolche, aber anderes Thema.

Jedenfalls sind die SON und die ABK Sammler sehr ähnlich, inklusive der Auflagen. Allerdings braucht man für die SON ein anderes Formular, welches in der Regel nicht öffentlich einsehbar ist. Man muss also bei der zuständigen Stelle um ein Formular anfragen, da viele Behörden interne Vorschriften für die SON haben (Waffenbesitzer seit x Jahren und mindestens y Waffen in Besitz).

Kosten tut die Sonderbewilligung 150 Franken für Waffen und 100 für Zubehör.

Achtung: Will man mit einer mittels SON gekauften Waffe schiessen gehen, etwa einer Seriefeuerwaffe, so ist dazu eine Tagesbewilligung nötig!

Da die meisten Waffenbüros die Formulare erst auf Anfrage abgeben wird hier auf ein Zeigen der Bewilligungen verzichtet.

Spezialfälle

In streng regulierten und rigiden Gesetzen geht nichts ohne Ausnahmen und Spezialfälle. So auch Im Waffengesetz, welches es in Sachen Schwammigkeit teilweise mit jedem Küchenutensil aufnehmen kann.

Spezialfall persönliche Ordonnanzwaffe

Bei den meldepflichtigen Waffen, die mittels WES gekauft werden können, steht etwas von persönlicher Ordonnanzwaffe.
Diese bilden einen Spezialfall im Gesetz, da sie eigentlich unter die ABK fallen würden, als umgebaute Seriefeuerwaffe (mit grossem Magazin).
Da man aber der Übernahme der persönlichen Waffe grosse Bedeutung beimisst, es war ja ein Kernargument der Gesetzesbefürworter, wurde das ganze so gemacht:

Wer seine in der Armee an ihn abgegebene Waffe behalten will, kann diese mittels WES ins Eigentum übernehmen.

Das heisst, ein Sturmgewehr 90 kann nur mittels WES erworben werden, wenn man es selbst von der Armee übernimmt.
Will man es weiterverkaufen, entfällt der Sonderstatus und benötigt eine ABK.
Will man eines im Handel kaufen, benötigt es eine ABK.

Siehe auch das Waffengesetz:

Waffengesetz Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

  1. Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
    1. Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;

Spezialfall umgebaute Seriefeuerwaffe

Es gibt zwei Arten von umgebauten Seriefeuerwaffen: Die nach alter Schweizer Norm (vor dem Waffengesetz von 1999) abgeänderten, und die nach neuer Schweizer Norm (ab 1999).
Vor dem 15. August 2019 galten die nach altem Recht abgeänderten Seriefeuerwaffen weiterhin als Seriefeuerwaffen und bedurften der grossen Ausnahmebewilligung.
Zum jetztigen Zeitpunkt ist dies nicht mehr so, zumindest unter gewissen Umständen. Die Waffenverordnung sagt dazu folgendes:

Waffenverordnung Art. 5a Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen

Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson mit Spezialwerkzeug wiederhergestellt werden kann.


Die alte Schweizer Norm war sehr dehnbar. Man sah von verstifteten, verschweissten und verfrästen Waffen bis zur simplen Schraube vor dem Feuerwahlhebel alles. 

Als konkretes Beispiel sei meine CZ Vz61 Scorpion aufgeführt. Diese ist nach alter Schweizer Norm zum Halbautomaten abgeändert worden. Vor dem 15. August 2019 konnte diese Vz61 nur mit der grossen Ausnahmebewilligung erworben werden. Jetzt allerdings nicht mehr:

Es ist nun also so, dass sich diese Vz61 nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson mit Spezialwerkzeug wiederherstellen lässt. Zumal der Erwerb der fehlenden Teile ohnehin eine eigenen Ausnahmebewilligung nach sich ziehen würde und entsprechend ohne Bewilligung gar nicht eingebaut werden darf. Ebenfalls wäre der Aufwand so erheblich, dass es wohl einfacher wäre, das Ding von Grund auf neu zu bauen. 

Aber auch zu beachten ist folgendes Sicherheitsnetz in der Waffenverordnung:

Waffenverordnung Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen

  1. Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine Seriefeuerwaffe oder um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.

Sonstige Spezialfälle

Ein weiteres Anzeichen für die ungetrübte Brillanz der Gesetzgebung sind diverseste Stolpersteine und Waffen/Sachverhalte, die zwischen die Sofakissen rutschen. 

Unter anderem:

Schaftsystem
Bestes Beispiel: Glock 17 + Roni Kit. Gilt aber auch fürs Hera Triarii und das FAB Defense KPOS. Was, wenn ich eine Glock 17 in ein Schaftsystem stecke? Nun, es wird Tatsache zu einer Handfeuerwaffe in den Augen des Gesetzes. Mit allen Konsequenzen: Die Magazingrösse darf dann nur noch 10 Schuss betragen und die Längenmasse müssen ebenfalls beachtet werden.
Aber was heisst das jetzt genau?

Das Schaftsystem selbst ist hier eher nebensächlich. Es ist und bleibt frei verkäuflich. Hingegen ist es wichtiger, wann und wie die Pistole dazu gekauft wurde.
Vor dem 15. August 2019 darf die Pistole und das Schaftsystem mit grossen Magazinen genutzt werden.
Nach dem 15. August 2019 kommt es darauf an. Wurde die Pistole mit einem WES gekauft, hat man ein Problem, da man dann eine Handfeuerwaffe über 10 Schuss Kapazität in den Händen hält.
Wurde die Pistole mit einer ABK gekauft, darf sie und das Schaftsystem mit grossen Magazinen genutzt werden.

Die Längenmasse der Handfeuerwaffe (um die richtige ABK zu lösen, wegen den 60cm) sind nur dann relevant, wenn das Schaftsystem ausgeklappt über 60cm erreicht. Falls das System in ihrer längsten Konfiguration unter 60cm bleibt, so ist eine ABK Sammler nicht nötig.

Anders sieht es mit Schaftsystemen wie dem B&T USW aus. Dieses macht noch keine Handfeuerwaffe, da «in der Regel nicht ab Schulter geschossen» wird.

Einzelfälle müssen geprüft werden.

Rechtssicherheit!

Zusammenfassung

Es ändert sich nichts, hiess es.
Es ist nur ein anderes Formular, hiess es.

Wer seit dem 15. August 2019 eine Waffe gekauft oder zu kaufen versucht hat, der weiss: Das stimmt alles nicht.

Der ganze Prozess wurde sehr viel mehr verkompliziert, es sind enorm viele Stolperfallen vorhanden und es grassiert enorm viel Unsicherheit – auf Seiten Kosnument, auf Seiten Händler und auf Seiten Behörden.

Aber wird sind alle etwas sicherer, auch wenn sogar Juristen keinen Durchblick mehr haben.

Item.

Ich hoffe, dem einen oder anderen mit dieser Wegeleitung eine kleine Schneise in den Urwald der Gesetze geschlagen zu haben. Es wurde nicht einfacher, es blieb schon gar nicht gleich, aber es ist halbwegs machbar. Wir sind immernoch in der Anfangsphase dieses neuen Gesetzes, jeder muss Erfahrungen sammeln. Je mehr, je besser.

Weiterführende Links

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)fedpol - WaffenBroschüre "Waffen in Kürze"Formular WES gesamtschweizerischFormular ABK Schützen gesamtschweizerischFormular ABK Sammler gesamtschweizerischFormular Sicherheitskonzept/Verzeichnis Kantonspolizei Zürich

Quellenangaben

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Kessler Auktionen AG
  • AKS-74U (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Beretta Modell 13 (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Bockdrilling von Josef Hambrusch, Ferlach (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • China SKS (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • CZ Vz61 Scorpion (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Daewoo USAS-12 (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Deutscher Kaninchentöter (46. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Feinwerkbau Modell P34 (46. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Glock 17 Gen 4 (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Hämmerli-Tanner Matchstutzer (45. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Karabiner 31 (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • m/96 Schwedenmauser (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Marlin 444S (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • MG11 (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Parker Hale Volunteer Enfield Match (46. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Remington Wingmaster (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • RPO-A Raketenwerfer (46. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Sauer 90 (45. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Smith&Wesson 29-3 (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Stgw57 (47. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Stgw90 (45. Ostschweizer Waffenauktion)
  • Zastava M56 (47. Ostschweizer Waffenauktion)
Archiv/Eigentum schussfreude.ch
  • Verschiedene Waffen auf Ladebank
  • Ausnahmebewilligung klein Sammler (3 Bilder)
  • Ausnahmebewilligung klein Schützen (2 Bilder)
  • CZ Vz61 Scorpion Innenleben (3 Bilder)
  • Glock 17 Gen 3 mit 31er Magazin
  • Granatwerfer GwA 97
  • RONI MCK Schaftsystem
  • Strafregisterauszug
  • Waffenerwerbsschein
Städler Trade / Gotcha GmbH
  • ASG CZ 805 BREN A2 MK. II QSC
  • Colt M1911 Special Combat NBB
  • New Legion Riot
  • Reck PK800
  • Reck Miami 92 F
  • IWI Desert Eagle Imitationswaffe
swisswaffen.com
  • B&T USW Schaftsystem
VBS/DDPS - Yves Bachmann
  • Übergabe persönliche Waffe

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