Armeegewehr nach Dienstende behalten

Erstpublikation am: 12.01.2019

Zuletzt geändert am: 11.09.2023

Kategorien: Allgemein, Schweizer Armee, Waffenrecht

Ausgangslage

Da in der letzten Zeit der ein oder andere Zeitungsartikel erschien, in dem berichtet wurde, dass neun von zehn Armeeangehörigen das Sturmgewehr nach Dienstende nicht behalten wollen, dies aber erfahrungsgemäss mehr mit ungenügendem Wissen über das «Wie» zu erklären ist, hier eine kleine Wegeleitung, wie man sein Sturmgewehr ins Privateigentum übernehmen kann.

Das VBS hat dazu ebenfalls eine Anleitung veröffentlicht, jedoch scheinen doch einige Punkte unklar zu sein. Der Text lautet wie folgt: 

Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der AdA mindestens sieben Jahre in der Armee eingeteilt war und anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ein gültiger Waffenerwerbsschein abgegeben wird, sowie:

  • AdA, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen (Obligatorisches und Feldschiessen) absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.
  • Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
  • Freiwillig hinterlegte Waffen sind vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht abzuholen und zur Entlassung mitzubringen. Für nicht abgeholte Waffen kann kein Eigentumsanspruch geltend gemacht werden.
  • Wer seinen Eigentumsanspruch anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht nicht wahrnimmt, kann diesen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückgängig machen.

Alle Waffen sind gereinigt und gefettet zur Entlassung mitzubringen. Waffen, die ins Eigentum übergehen, werden durch die LBA gekennzeichnet.
Sämtliche Sturmgewehre werden zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen umgerüstet.
Die Rückgabe der geänderten Waffenteile erfolgt nach ca. 10 Wochen.

Die Änderung, Kennzeichnung und die Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu Eigentum erfolgen gegen Entschädigung. Diese beträgt:

CHF 30.- für die Pistole
CHF 100.- für das Stgw 90

Die Entschädigung ist auf dem Entlassungsplatz in bar zu entrichten! Bargeldloser Zahlungsverkehr oder die Abgabe gegen Rechnung ist ausgeschlossen.

Die Einteilung in die Armee erfolgt mit Beginn der Rekrutenschule und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Militärdienst (dann, wenn die Waffe übernommen werden kann). Dies beinhaltet die RS-, WK- und Reserveeinteilungen. Wer also also Soldat mit KVK-Tagen Diensttage gescheffelt hat, kann unter Umständen tatsächlich unter diese Limite fallen, ebenso AdAs, die vorzeitig entlassen wurden.

Aufgrund der WEA ist das ganze etwas komplizierter geworden, da es Fälle gab, welche nach Armee 21 noch eingeteilt geblieben wären, nach Umstellung auf die WEA aber plötzlich nicht mehr Dienst leisten mussten. Ebenfalls undurchsichtig kann das Durchdienerwesen sein. Es empfielt sich, bei Unsicherheit frühzeitig das jeweilige Kreiskommando des Wohnkantons zu fragen.

Waffenerwerbsschein

Ein gültiger Waffenerwerbsschein (WES) ist ebenfalls Pflicht. Man soll aber auf jeden Fall genug Zeit einplanen und den WES ein paar Monate vor der Entlassung beantragen. Dies, weil gewisse Kantone langsam arbeiten und andere wiederum erst Leumundsberichte einholen und/oder persönliche Gespräche führen wollen. Ich würde mindestens einen Monat an Zeit einrechnen. Wer schon vorgängig einen oder mehrere WES bewilligt bekommen hat, der hat den Vorteil, das alles etwas schneller geht.

Wichtig: Die LBA akzeptiert nur WES! Kreuzt man mit einer Ausnahmebewilligung klein für Schützen oder Sammler auf, bekommt man das Gewehr nicht

Ebenfalls ist es nicht möglich, das Gewehr ohne Abänderung zum Halbautomaten zu übernehmen, auch nicht, wenn man über die nötigen Bewilligungen verfügt. Ja, ich habs intensiv abgeklärt.

Der Schiessnachweis

Der Schiessnachweis ist mit der häufigste Grund, warum ein Eigentumsübertrag verwehrt wird. 

Früher musste mit dem Gewehr in den letzten drei Jahren 2x das Obligatorische und 2x das Feldschiessen geschossen werden. Ab 2023 gilt, dass der AdA vier Bundesübungen geschossen haben muss. Das kann sein 3x Obligatorisches, 1x Feldschiessen, 2x Obligatorisches, 2x Feldschiessen oder 1x Obligatorisches, 3x Feldschiessen (nicht ratsam).

Das bedeutet:
Wird ein AdA im Jahre 2023 aus dem Militärdienst entlassen, so ist er nicht mehr schiesspflichtig und muss diesen Schiessnachweis zwischen den Jahren 2019 und 2022 erbracht haben.

Wann man genau entlassen wird kann man beim VBS einsehen.

Es schadet aber nicht, einfach jedes Jahr beide Schiessen zu absolvieren.
Das Feldschiessen ist für den Schützen komplett gratis und man muss es nicht «bestehen». Das Obligatorische kann auch ohne Schiesspflicht geschossen werden, in vielen Vereinen ist das üblich.

Wichtig ist, dass alles immer in den Militärischen Leistungsausweis (das grüne Büchlein) eingetragen wird. Kein Eintrag = Kein Schiessnachweis!   

Dies gilt auch dann, wenn alle Schiessen in der VVA (Verbands- und Vereinsadministration) eingetragen sind, aber nicht im grünen Büchlein. Ein Ausdruck der VVA ist kein Schiessnachweis.

Für Durchdiener, besonders mit der WEA, gibt es hier ebenfalls Ausnahmeregelungen, die so nicht publiziert sind. Man hörte von Soldaten, die nur das Obligatorische Schiessen mussten, oder nur einmal Feldschiessen und so weiter. Auch hier verweise ich wieder ans jeweilige Kreiskommando. 

Wer wissen will, wann und wo das Obligatorische bzw. das Feldschiessen durchgeführt wird, kann sich in der Schiessdatenabfrage der VVA informieren.

Das liebe Geld

Das liebe Geld ist ebenfalls ein Punkt, an dem schon der ein oder andere gescheitert ist: Die 100 Franken, die die Eigentumsübernahme kostet, sind am Tag der Entlassung in bar zu entrichten.

Wer WES, Schiessnachweise, aber kein Bargeld dabei hat, dem wird das Gewehr nicht überlassen. 

Zusammengefasst

Wenn man am Datum der Entlassung am Einzugsort aufkreuzt, sollte man also folgendes im Gepäck (nebst dem anderen Armeematerial), bzw. erledigt haben:

  • Dienstbüchlein
  • Militärischer Leistungsausweis mit eingetragenen Obligatorischen und Feldschiessen (es gab wohl Situationen, wo die Abgabe verwehrt wurde, weil der MLA nicht mitgenommen wurde)
  • In den letzen drei Jahren wurden mindestens vier Bundesübungen absolviert
  • Gültigen Waffenerwerbsschein
  • 100 Schweizer Franken in bar

Auch wer sein Gewehr bereits abgegeben hat und es später bereut (kommt oft vor), der hat keine Möglichkeit mehr, das Gewehr nachträglich zu übernehmen.

Weiterführende Links

VBS: DienstpflichtVBS: Entlassung aus der MilitärdienstpflichtVBS: Entlassung aus der Militärdienstpflicht: Persönliche AusrüstungAdressen KreiskommandoSAT: Schiesswesen ausser DienstVVA: Abfrage Schiessdaten

Quellenangaben

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